Akzent

Lohnsteuerhilfeverein für Arbeitnehmer e.V.

Di., 19. März 2024

Beitragsordnung ...

Der AKZENT Lohnsteuerhilfeverein für Arbeitnehmer e.V. ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmer für Arbeitnehmer. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Die Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten für unsere Mitglieder steht dabei im Vordergrund. Im Jahr der Mitgliedsaufnahme sind mit dem geringen Aufnahmebeitrag und dem Jahresbeitrag, in den Folgejahren mit dem Jahresbeitrag, sämtliche Kosten abgegolten und Sie profitieren ganzjährig von unserem umfangreichen Leistungsangebot.


Aufnahmebeitrag

Die einmalige Aufnahmegebühr für ein neues Mitglied beträgt 14,90 Euro incl. 19 % Mehrwertsteuer (Regelsteuersatz). Für Ehegatten, die gemeinsam die Vereinsmitgliedschaft erlangen, wird jeweils eine Aufnahmegebühr erhoben.

Jahresbeitrag

Mit der Abgabe des unterzeichneten Mitgliedsantrages und der Zahlung der einmaligen Aufnahmegebühr mit dem Jahresbeitrag, in den Folgejahren mit der Zahlung des Jahresbeitrages, können die angebotenen Leistungen des Vereines im Sinne der Satzung in Anspruch genommen werden. Die Jahresbruttoeinkommen bei Ehegatten werden kumuliert. Sind mehrere Einkommensteuererklärungen für verschiedene Veranlagungsjahre vom Beratungsstellenleiter zu fertigen, so werden die entsprechenden Jahresbruttoeinkommen des Mitgliedes saldiert. Insofern keine niedrigeren Einkommen anlässlich der steuerlichen Beratung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, ist der Höchstbetrag in Höhe von 356,31 Euro zzgl. der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer zu entrichten. Ausgehend hiervon staffeln sich die Jahresbeiträge nach dem Jahresbruttoeinkommen, welche sich grundlegend aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen zusammensetzen.

Hierzu gehören:

  • die aus den Lohnsteuernachweisen ersichtlichen Bruttoarbeitslöhne, Versorgungsbezüge und alle gemäß § 3 Nr. 12 und Nr. 26 EStG steuerfrei bezogene Einnahmen (z.B. Übungsleiter, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskassen), durch den Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen und Reisekostenpauschalen sowie jegliche Bezüge, die dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32 b EStG wie z.B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld unterliegen,
  • jährliche Gesamtbeträge der Einnahmen aus sonstigen Einkünften (z.B. Renten, Unterhaltsleistungen und dauernden Lasten), Einnahmen aus Vermietung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sowie Einkünfte aus vorhandenem Kapitalvermögen.

Beitragszahlungen

Der Jahresbeitrag ist nur dann satzungsgemäß entrichtet, wenn er nach Rechnungsstellung unbar mittels Banküberweisung oder Einzugsermächtigung an den Verein überwiesen wurde. Sämtliche Beratungsleistungen des Vereines sind mit dem Jahresbeitrag abgedeckt und für die Dauer der Mitgliedschaft jährlich zum 31. Januar unbar per Banküberweisung oder Einzugsverfahren an den Verein zu überweisen. Der Jahresbeitrag ist auch dann fällig, wenn die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch genommen werden. Im Mahnverfahren ist der Höchstbetrag in Höhe von 356,31 Euro zzgl. der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer geschuldet.


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Berlin, 29. März 2018

Beitragsrechner ...

Mit unserem Beitragsrechner können Sie Ihren voraussichtlichen Jahresbeitrag berechnen. Den genauen Jahresbeitrag ermittelt Ihr Beratungsstellenleiter anhand der Beitragsordnung. Bei Neumitgliedern kommt eine einmalige Aufnahmegebühr von 14,90 Euro hinzu.

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Vereinssatzung ...

Ein wichtiger Grundstein des Vereins ist die Vereinssatzung. Steuerpflichtige, die Mitglied des Vereins werden wollen, müssen diese anerkennen. Sie regelt die Rechte und Pflichten beider Seiten.

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Mitgliedschaft ...

Mitglied im Lohnsteuerhilfe Verein können Arbeitnehmer, Angestellte, Beamte, Rentner und Unterhaltsempfänger werden, die grundsätzlich nur nichtselbständige Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie wiederkehrende Bezüge erzielen. Konnten wir Sie von den Vorzügen einer Vereinsmitgliedschaft im AKZENT Lohnsteuerhilfeverein für Arbeitnehmer e.V. überzeugen? ...

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Sie bekommen eine geringere Steuererstattung als erwartet von Ihrem Finanzamt oder müssen sogar eine Steuernachzahlung an Ihr Finanzamt entrichten? Im Rahmen einer Mitgliedschaft bieten wir Ihnen unter anderem folgende Leistungen an ...

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Bis zum 31. Juli 2024 muss die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 beim Finanzamt sein. Wenn Sie keine bösen Überraschungen erleben wollen, dann gehen Sie besser nicht auf Tauchstation. Wir sagen Ihnen, was zu tun ist und wie Sie notfalls Aufschub erhalten.

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