Lohnsteuerhilfeverein für Arbeitnehmer e.V.
So., 10. November 2024
Der 31. Juli 2024 ist der Abgabetermin der Einkommensteuer- erklärung für das Veranlagungsjahr 2023. Jetzt Termin vereinbaren ...
Die Vereinssatzung des AKZENT Lohnsteuerhilfeverein für Arbeitnehmer e.V. wurde von allen Mitgliedern bei der am 22. Dezember 2017 stattgefundenen Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen und sie hat ab dem 29. März 2018 ihre Gültigkeit.
Der Verein führt den Namen „AKZENT Lohnsteuerhilfeverein für Arbeitnehmer e.V.“. Der Sitz sowie die Geschäftsleitung des Vereins befinden sich in Berlin und unterliegen somit der Aufsicht vom Finanzamt für Körperschaften I von Berlin. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Der Verein stellt eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern dar. Sein Zweck besteht ausschließlich in der Hilfeleistung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sonstigen Lohnsteuersachen sowie die in § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG genannten Veranlagungsverfahren für seine Mitglieder. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.
Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der(die) nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
Der Beitritt muss schriftlich erklärt werden. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zu geben, sowie auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern, insofern dieser dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
Der Verein führt den Namen „AKZENT Lohnsteuerhilfeverein für Arbeitnehmer e.V.“. Der Sitz sowie die Geschäftsleitung des Vereins befinden sich in Berlin und unterliegen somit der Aufsicht vom Finanzamt für Körperschaften I von Berlin. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
§ 5.1 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
§ 5.2 Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich (ordentlicher Austritt). Für den Fall einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Austrittsrecht. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, für den Fall des außerordentlichen Austritts drei Monate vor Geltung des erhöhten Jahresbeitrages (Hinweis auf § 7 Abs. 3 der Satzung), schriftlich und im Original gegenüber dem Vorstand zu erklären.
§ 5.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter den Angaben von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monates nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5.4 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
§ 5.5 Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 dieser Satzung verpflichtet. Bei der Hilfeleistung vor den Finanzgerichten kann der Verein die entstandenen Kosten dem Mitglied weiterberechnen. Das Mitglied ist weiterhin verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
§ 7.1 Es wird ein einheitlicher Jahresbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Der Jahresbeitrag wird unter sozialen Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft.
§ 7.2 Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt an den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind bis zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig. Der Jahresbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch genommen werden.
§ 7.3 Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die geänderte oder neu gefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.
§ 7.4 Insofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer ändert, ist der Vorstand berechtigt, die Aufnahmegebühr und die Jahresbeiträge in entsprechendem Umfang anzupassen. Neben dem Jahresbeitrag wird im Sinne des § 2 dieser Satzung für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen kein besonderes Entgelt erhoben. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
§ 10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
§ 10.2 Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden und wird vom Vorstand einberufen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Einberufung hat schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
§ 10.3 Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
§ 10.4 Auf Verlangen von mindestens zwanzig Prozent aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Anträge der Mitglieder sind schriftlich und im Original dem Verein zuzusenden.
§ 10.5 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
§ 10.6 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
§ 10.7 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) – mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 10.8 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
§ 10.9 Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten insbesondere zuständig und muss diesen zustimmen bzw. genehmigen:
§ 10.9.1 - Wahl und Abberufung des Vorstandes,
§ 10.9.2 - Genehmigung der Beitragsordnung,
§ 10.9.3 - Genehmigung des Haushaltsplanes,
§ 10.9.4 - Genehmigung von Verträgen, welche der Verein mit dem Vorstand schließt,
§ 10.9.5 - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
§ 10.9.6 - Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung,
§ 10.9.7 - Entlastung des Vorstandes,
§ 10.9.8 - Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
§ 11.1 Der Verein wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten; er besteht ausschließlich aus einer vertretungsberechtigten Person und mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 11.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstandes ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 11.3 Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit und auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm in der Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstanden sind. Die Details werden in einem gesonderten Dienstvertrag geregelt. Bei Entscheidungen zur Förderung des Vereinszwecks ist Vorstand bei Rechtsgeschäften bis 600 € allein vertretungsberechtigt. Verträge mit Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen (§ 15 AO) bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
§ 11.4 Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat demnach die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
§ 11.4.1 - Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins,
§ 11.4.2 - Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne von § 30 BGB, insofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt,
§ 11.4.3 - Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen, sowie deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung,
§ 11.4.4 - Aufstellen von Arbeitsrichtlinien für die Beratungsstellen,
§ 11.4.5 - Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
§ 11.4.6 - Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichtes und Einberufung der Mitgliederversammlung,
§ 11.4.7 - Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
§ 11.4.8 - Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um die nachstehenden Aspekte:
§ 13.1 Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
§ 13.2 Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
§ 13.2.1 - Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
§ 13.2.2 - Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigen Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
§ 13.3 Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besonderer Vertreter oder Angestellter des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
§ 13.4 Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail bekannt zu geben.
§ 13.5 Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
§ 13.6 Der Vorstand des Vereins hat den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben im Sinne des § 7 DVLStHV und § 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
§ 14.1 Die Beratung der Mitglieder wird ausschließlich in Beratungsstellen im Sinne des § 23 StBerG ausgeübt.
§ 14.2 Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird ausschließlich durch Personen ausgeübt, welche einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein(e) Leiter(in) bestellt, er/sie darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle innerhalb des Vereines leiten. Der/Die Beratungsstellenleiter(in) übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
§ 14.3 Zum/Zur Leiter(in) einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer), nur solche Personen bestellt werden, die ihre Qualifikation durch eine einschlägige dreijährige hauptberufliche Tätigkeit (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 und § 3 StBerG) nachgewiesen haben. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er/sie werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter(in) bestellt werden.
§ 14.4 Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuerangelegenheiten ist nicht zulässig.
§ 14.5 Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monate, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
§ 15.1 Bei der Hilfestellung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
§ 15.2 Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Die zuständige Stelle im Sinne des § 117(2) des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 27 (1) StBerG.
§ 15.3 Ein Haftungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn das Mitglied seinen Pflichten nach § 6 Satz 2 und/oder § 7 der Vereinssatzung nicht nachkommt.
§ 15.4 Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
§ 16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
§ 16.2 Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung keine Liquidatoren bestimmt, fungiert der Vorstand als vertretungsberechtigter Liquidator.
§ 16.3 Auf Antrag des Vorstands ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gemäß § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
§ 16.4 Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.
§ 17.1 Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu fixieren und von ihm zu unterzeichnen.
§ 17.2 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu fixieren und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Einzel- beziehungsweise Rundschreiben an jedes Mitglied.
§ 19.1 Die Mitglieder erklären sich damit einverstanden, dass ihre personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen durch den Verein genutzt und gespeichert werden dürfen.
§ 19.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Berlin.
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Satzungsteile hiervon nicht berührt. Für die unwirksamen Bestimmungen sind sinngemäß wirksame zu beschließen.
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Berlin, 29. März 2018
Unsere Beitragsordnung ist sozial und gerecht nach unten hin gestaffelt. Einen Anspruch auf die angebotenen Leistungen haben Mitglieder erst, nach Zahlung des einmaligen Aufnahmebeitrages sowie des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
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