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Lohnsteuerhilfeverein für Arbeitnehmer e.V.

Mo., 09. Dezember 2024

Veranlagungsformen ...

Im aktuellen Steuerrecht unterscheiden Fachleute zwischen der Antrags- und der Pflichtveranlagung eines Steuerpflichtigen. Wir wollen Ihnen hier die Unterschiede kurz aufzeigen, woran Sie Ihre Veranlagungsform erkennen können. Dies sind nur Beispiele und nicht zwingend bindend. In einem Beratungsgespräch, in einer unserer Beratungsstellen, können wir Ihre Veranlagungsform genauer prüfen.Vereinbaren Sie dazu einfach einen Beratungstermin mit Ihrem Beratungsstellenleiter in Ihrer Nähe.


Die Antragsveranlagung ...

Die nachstehend kurze Aufstellung soll Ihnen helfen, die eigene Veranlagungsform herauszufinden. Bei der Antragsveranlagung hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 bis zum 31. Dezember 2022 beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Der/Die Steuerpflichtige kann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn:

  • er/sie verheiratet ist und beide Partner die Steuerklasse IV haben,
  • ein/e Steuerpflichtige/r während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge erhalten hat,
  • es in der Familie Veränderungen während eines Kalenderjahres gab, wie z.B.
    • Geburt eines Kindes,
    • Eheschließung,
    • Tod eines Familienmitgliedes,
    • Ehescheidung,
    • Anspruch auf Riester-Renten-Förderung.
  • er/sie Anspruch auf die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage hat,
  • die Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen, wobei Werbungskosten u. a. folgendes beinhalten:
    • Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte,
    • Arbeitsmittel/Arbeitskleidung,
    • häusliches Arbeitszimmer,
    • beruflich veranlasste Umzugskosten,
    • Verpflegungsmehraufwand und Fahrkosten auf Grund Einsatzwechsel-, Fahrtätigkeit und Dienstreisen,
    • doppelte Haushaltsführung,
    • Kosten eines Wegeunfalls
      (Weg zur Arbeit),
    • Prozesskosten (Arbeitsgericht),
    • Gewerkschaftsbeiträge/Weiterbildungskosten.
  • er/sie Sonderausgaben über dem Pauschbetrag haben
    (z.B. Unterhaltszahlungen, Spenden, Mitgliedsbeiträge, Berufsausbildungskosten, Kirchensteuerzahlung),
  • er/sie Versicherungsbeiträge haben, die über der Vorsorgepauschale liegen
    (z.B. Private Lebens-, Unfall-, Kranken-, Pflege-, Renten-, Haftpflicht-, Kfz-Versicherung)
  • außergewöhnliche Belastungen vorliegen, z.B.
    • Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen
      (Familie),
    • Pflege von schwer erkrankten Personen
      (behindert, hilflos),
    • Schwerbehinderung
      (mind. Pauschbetrag),
    • sonstige Belastungen
      (z.B. Scheidung, Brille, Zahnersatz, Arzneimittel, Arztrechnung, Krankenhaus-, Kurzahlung, u. a.),
  • er/sie Anspruch auf Freibeiträge für Kinder haben
    (z.B. Kinder-, Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag) Immer prüfen lassen!!!
  • er/sie Lohnersatzleistungen zurück zahlen musste,
  • er/sie nicht das ganze Jahr gearbeitet hat
    (z.B. Wehrdienst, Erziehungsurlaub, Schule, Studium),
  • und vieles mehr...

Die Pflichtveranlagung ...

Anders hingegen ist es, wenn für den Steuerpflichtigen eines der nachstehenden Punkte zutrifft. In diesem Fall ist der Steuerpflichtige zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 bis zum 31. Mai 2019 verpflichtet. Als Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31. Dezember 2019. Der/Die Steuerpflichtige muss eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn:

  • er/sie verheiratet ist und zu mindestens in einem Teil des Jahres die Steuerklassenkombination III und V gewählt hat,
  • beim Steuerpflichtigen die Steuerklasse VI vermerkt ist,
  • der/die Steuerpflichtige im Kalenderjahr Lohnersatzleistungen die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, erhalten hat z.B.
    • Arbeitslosengeld,
    • Mutterschaftsgeld,
    • Krankengeld
      (gezahlt von der Krankenkasse nach 6 Wochen),
    • Vorruhestandsgeld oder Altersübergangsgeld,
    • Umschulungsgeld oder Unterhaltsgeld,
    • Elterngeld,
    • u. a.
  • er/sie Nebeneinkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung hat,
  • auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen ist auf Grund:
    • hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen,
    • Förderung Wohneigentum,
    • von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung,
    • u. a.
  • er/sie eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit erhalten hat,
  • zwischen nicht verheirateten oder geschiedenen Eltern Freibeträge für Kinder übertragen bzw. aufgeteilt werden
    (z. B. Kinder-, Entlastungs-, Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsfreibetrag),
  • er/sie gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat,
  • sein oder ihr Lohnsteuerabzug teils mit der gekürzten teils mit der allgemeinen Vorsorgepauschale durchgeführt worden ist,
  • Einkünfte aus Renten
    (z.B. Alters-, Erwerbsminderungs- oder Betriebsrente)
  • und vieles mehr...

Gehen Sie auf Nummer sicher!

Sie sind sich noch immer unsicher, welche Veranlagungsform für Sie zutrifft? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Nur im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Verein prüfen wir Ihre Veranlagungsform und helfen Ihnen bei der Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung. Als Mitglied profitieren Sie von der Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2019 bei der Pflichtveranlagung!

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