Akzent

Lohnsteuerhilfeverein für Arbeitnehmer e.V.

Di., 19. März 2024

Die Mitgliedschaft ...

Nur im Rahmen einer Mitgliedschaft im AKZENT Lohnsteuerhilfeverein für Arbeitnehmer e.V. dürfen wir Sie steuerlich beraten und für Sie tätig werden. Sie können unsere Dienstleistung das gesamte Jahr in Anspruch nehmen, sofern dies die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG zulässt. Weitere Informationen zu unserem Leistungsumfang finden Sie auf der Seite » Leistungen. Profitieren Sie von dem KnowHow unserer Beratungsstellenleiter. Der zu zahlende Jahresbeitrag für eine Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein ist zu dem steuerlich absetzbar.

Um Ihnen eine optimale und qualitative Beratung anbieten bzw. gewährleisten zu können, nehmen unsere Beratungsstellenleiter regelmäßig an externen Weiterbildungen auf dem Fachgebiet des Einkommensteuerrechts teil.

Somit können wir unseren Mitgliedern eine effiziente Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung anbieten und gemeinsam alle steuerlichen Möglichkeiten voll ausschöpfen.

Die Pflicht unseres, aber auch anderer Lohnsteuerhilfevereine ist es, die Interessen der Mitglieder gegenüber den Finanzinstituten zur vertreten und zu wahren. Sie treten gegenüber dem Gesetzgeber als Interessenvertreter für Ihre Mitglieder auf.

Der AKZENT Lohnsteuerhilfeverein für Arbeitnehmer e.V. ist Mitglied im Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). In Zusammenarbeit mit unserem Dachverband wollen wir dazu beitragen, die steuerlichen Interessen unserer Mitglieder auf politischer Ebene bestmöglich zu vertreten.


Wer kann Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein werden?

Auf Grund der gesetzlich festgelegten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) darf der AKZENT Lohnsteuerhilfeverein für Arbeitnehmer e.V. für folgend genannte Mitglieder beratend tätig werden:

  • Arbeitnehmer,
  • Angestellte,
  • Auszubildende,
  • Beamte,
  • Rentner,
  • Pensionäre,
  • Zivildienstleistende sowie
  • Unterhaltsempfänger.

Die Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins ...

Die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erstreckt sich ausschließlich auf die Einkünfte aus:

  • nichtselbstständiger Arbeit (unbegrenzt)
  • Pensionen und Betriebsrenten (unbegrenzt)
  • aus gesetzlichen und/oder privaten Renten (unbegrenzt)
  • Unterhaltsleistungen (unbegrenzt)

Bei weiteren Überschusseinkünften, insbesondere

  • Einkünften aus Kapitalvermögen
    (z.B. Einnahmen von Zinsen und Dividenden)
  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
    (z.B. Vermietung einer Wohnung)
  • privaten Veräußerungsgeschäften
  • Gewinneinkünfte
    • bei steuerfreier Aufwandsentschädigung (Ehrenämter)
    • steuerfreie Übungsleitertätigkeit (bis 2.400 Euro/Jahr)
    • sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten (bis 720 Euro/Jahr)
  • anderen sonstigen Einkünften, beispielsweise aus gelegentlicher Vermittlung,
  • steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen

besteht Beratungsbefugnis für die Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Einnahmen dieser Einkünfte insgesamt nicht mehr als 18.000 EUR (bei Einzelveranlagung) oder 36.000 EUR (bei Zusammenveranlagung) betragen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben bei dieser Grenze ganz unberücksichtigt, wenn sie - aufgrund der Abgeltungsteuer - in die Einkommensteuerveranlagung nicht einbezogen werden.


Das Leistungsangebot des Lohnsteuerhilfevereins ...

Im Rahmen einer Mitgliedschaft im AKZENT Lohnsteuerhilfeverein für Arbeitnehmer e.V. bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

  • Beratung
    • zur Steuerklassenwahl
    • zur Besteuerung von Renten und Pensionen
      (z.Bsp. Alterseinkünftegesetz)
    • bei Einnahmen aus Kapitalvermögen
      (z.Bsp. Abgeltungsteuer)
    • Altersvorsorgeverträgen
      (z.Bsp. Riester-Rente)
  • ganzjährige, umfassende steuerliche Beratung unter Beachtung der Beratungsbefugnis
  • Berechnung der zu erwartenden möglichen Steuererstattung
  • Erstellung der Einkommensteuererklärung(en)
  • Prüfung auf Richtigkeit von Einkommensteuerbescheiden
  • Einlegen von Rechtsmittel
    • für fehlerhafte Steuerbescheide bei den Finanzbehörden
  • Beantragung von
    • Kindergeld i.S.d. EStG
    • Altersvorsorgeverträgen
      (z.Bsp. Riester-Rente)
    • Steuerermäßigungen
    • Wohnungsbauprämie
    • Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte (bis 2013)
    • Lohnsteuerermäßigung
    • Freistellungsanträge
      (z.Bsp. bei Einnahmen aus Kapitalvermögen)

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Vereinssatzung ...

Ein wichtiger Grundstein des Vereins ist die Vereinssatzung. Steuerpflichtige, die Mitglied des Vereins werden wollen, müssen diese anerkennen. Sie regelt die Rechte und Pflichten beider Seiten.

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Beitragsordnung ...

Unsere Beitragsordnung ist sozial und gerecht nach unten hin gestaffelt. Einen Anspruch auf die angebotenen Leistungen haben Mitglieder erst, nach Zahlung des einmaligen Aufnahmebeitrages sowie des jährlichen Mitgliedsbeitrages.

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Deadline für Ihre Steuererklärung ...

Bis zum 31. Juli 2024 muss die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 beim Finanzamt sein. Wenn Sie keine bösen Überraschungen erleben wollen, dann gehen Sie besser nicht auf Tauchstation. Wir sagen Ihnen, was zu tun ist und wie Sie notfalls Aufschub erhalten.

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